Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.113 / Bu / we ZEMIS [***] (E.2023.104) Art. 36 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch Dr. iur. Derya Tokay-Sahin, Advokatin, St. Johanns- Vorstadt 23, Postfach, 4001 Basel gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein, heiratete gleichentags die hier niederlassungsberech- tigte Landsfrau B._____, geb. tt.mm.jjjj, und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April 2023 (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff., 38 f., 41 f. und 44). Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 teilte die Ehefrau dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, der Beschwerdeführer lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihr (MI- act. 45), und am 23. Februar 2023 orientierten die Einwohnerdienste P._____ das MIKA darüber, dass sich die Ehegatten per 15. Februar 2023 getrennt hätten (MI-act. 47). Die Einwohnerdienste Q._____ zeigten dem MIKA in der Folge den Zuzug des Beschwerdeführers per 1. März 2023 an (MI-act. 48). Mit Eingabe vom 14. April 2023 teilte der Rechtsvertreter der Ehefrau dem MIKA mit, die Ehegatten hätten seit der Trennung keinen re- gelmässigen Kontakt mehr und gestalteten ihr Leben unabhängig vonei- nander (MI-act. 49 f.). Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 19. April 2023 aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das rechtliche Gehör zur be- absichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (MI- act. 51 f.), worauf dieser nach mehrfach erstreckter Frist durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen liess (MI-act. 76 ff.). In der Folge verfügte das MIKA am 8. November 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 89 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. November 2023 liess der Be- schwerdeführer am 10. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 103 ff.). Am 15. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 18. März 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 15. Februar 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4- Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 2 seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisie- rungen, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zu- sammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Die Nichtver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung setzt einen Nichtverlängerungs- grund voraus, welcher in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthalts- bewilligung wurde einzig zum Zweck und gleichsam unter der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens erteilt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, wird die Bedingung nicht mehr eingehalten und ist der Nicht- -5- verlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Unter dem Vorbe- halt, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als ver- hältnismässig erweist und dass der betroffenen Person nicht aus anderen Gründen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, ist die Auf- enthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern und ist eine Wegweisung zu verfügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2). 1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 43 AIG berufen kann, auch nicht in Verbindung mit Art. 49 AIG. Der Beschwerdeführer wohnt seit Mitte Februar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, womit ein direktes Berufen auf Art. 43 AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht. Auch sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann, offen- sichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt seit über einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt und die Ehepartner gehen gemäss Mitteilung der Ehefrau getrennte Wege, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers explizit anerkannt, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 1.4. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen und hat zutreffend dargelegt, weshalb kein entsprechender Anspruch besteht. Dass die Ehe nicht gegen seinen Willen geschlossen wurde, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte häusliche Gewalt (Fertigma- chen des Beschwerdeführers durch die Familie der Ehefrau, Beleidigungen und Tätlichkeiten durch die Ehefrau, Ausschliessen aus der Wohnung, Ver- weigerung des Kontakts zur eigenen Familie) hat die Vorinstanz richtiger- weise als nicht glaubhaft qualifiziert, weil diese allgemein und vage gehal- ten ist und daher nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich erlittenen ehelichen Gewalt reine -6- Parteibehauptungen darstellen und allesamt unbelegt sind. Hinzu kommt, dass die angeblich erlittene körperliche Gewalt nur schon deshalb nicht glaubhaft ist, weil sich der Beschwerdeführer als Karatelehrer ohne Weite- res dagegen hätte zur Wehr setzen können. Obschon dem Beschwerde- führer, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, bewusst war, dass seine Vorbringen bezüglich ehelicher Gewalt als nicht substanziiert eingestuft wurden, hat er im Laufe des Verfahrens keine Be- lege eingereicht, welche die von ihm behauptete erlittene eheliche Gewalt zumindest glaubhaft machen würden. Bezeichnenderweise werden mit der Beschwerde auch weder Beweismittel eingereicht noch Beweisofferten un- terbreitet. Indes würden die geltend gemachten Gewalterfahrungen über- wiegend ohnehin nicht die erforderliche Intensität aufweisen, welche für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht vorausgesetzt wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, Erw. 3.2). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz den eingereichten WhatsApp-Aus- zug (MI-act. 80 ff.), wonach der Beschwerdeführer von einer unbekannten Person unter Androhung von Nachteilen, aufgefordert worden sei, Doku- mente (angeblich Scheidungsdokumente) zu unterzeichnen, zu Recht nicht als Beleg für erlittene eheliche Gewalt qualifiziert hat. Abgesehen davon, dass der Absender unbekannt ist, deutet eine solche, allgemein gehaltene Mitteilung nicht auf eheliche Gewalt hin, da es sich bei den genannten Do- kumenten um irgendwelche Dokumente handeln kann. Sodann steht diese erst nach der Trennung der Ehegatten versandte Mitteilung auch nicht mehr in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemein- schaft und den damit verbundenen ehebedingten Aufenthalt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1017/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.2 und 2C_972/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.2; vgl. dazu auch THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die An- waltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.322) Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG aufgrund er- littener ehelicher Gewalt. Ebenso wenig liegt ein nachehelicher Härtefall vor, weil der Beschwerde- führer derart fortgeschritten integriert wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre, oder weil die persönliche, berufliche oder familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimat- land stark gefährdet wäre. Solches wird auch nicht substantiiert geltend ge- macht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland angeblich ein Studium in Sportwissenschaften abgebrochen haben soll. -7- Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund wichtiger Gründe, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, besteht unter diesen Umständen nicht. 1.5. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz auf die Prüfung der einschlägigen Kriterien im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles verwie- sen werden und ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind. 1.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hat und die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner knappen Beschwerde nichts Zusätz- liches vor, auf das nicht bereits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz etwas ändern könnte. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aufgabe des eheli- chen Zusammenlebens ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt, der Be- schwerdeführer weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung nach gescheiterter Ehe hat noch die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind und auch nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Vielmehr ist dem Be- schwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar und spricht auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben, das vorliegend aber nicht tangiert ist, nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des -8- verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'336.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. -9- Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 18. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William