2. Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 15. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen (insb. Erw. II/II.5) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00, gesamthaft Fr. 2'248.00, sind von Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, zu bezahlen.