Das Verwaltungsgericht kann sich im Übrigen des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass die Vorinstanzen das Zuteilungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. dessen Beschwerde mit möglichst geringem Aufwand erledigen wollten, sei es aufgrund ihrer summarischen Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer ohnehin kein materieller Anspruch auf eine Pacht zustehe, sei es aufgrund dessen, dass er (gerichtsnotorisch) häufig Behörden und Gerichte in Anspruch nimmt. Alle diese Gründe entbinden die Behörden und Gerichte jedoch nicht von der strikten Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensgarantien.