Dieser Teilgehalt des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren gilt gemäss Bundesverfassung und damit gesetzeshierarchisch völlig unabhängig davon, ob im neu zu erlassenden Reglement des Gemeinderats eine "deutlich lockerer gefasste Ausstandsregel" (DVI-act. 97) erlassen wird. Um zu vermeiden, dass das kommunale Reglement infolge Widerspruchs zum Bundesrecht nicht angewandt werden darf, tut die Gemeinde gut daran, nicht nur in ihren Verfahren, sondern auch in ihren Rechtssätzen die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien einzuhalten.