so deckt sich mit Blick auf das Verbot eines Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens der für Verwaltungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 BV und Richterinnen und Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV geltende Massstab: Wer ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang hat, muss in jedem Fall in den Ausstand treten (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 47 f. zu Art. 29 BV). Dieser Teilgehalt des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren gilt gemäss Bundesverfassung und damit gesetzeshierarchisch völlig unabhängig davon, ob im neu zu erlassenden Reglement des Gemeinderats eine "deutlich lockerer gefasste Ausstandsregel" (DVI-act. 97) erlassen wird.