6.2 Angesichts der vor- und erstinstanzlich festgestellten Verfahrensfehler rechtfertigt sich der nachfolgende ergänzende Hinweis an den Gemeinderat: Es ist richtig, dass Verwaltungsbehörden, anders als Richterinnen und Richter, nicht allein zur unparteiischen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen sind, sondern weitere öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denen auch die "parteiische" Verfolgung öffentlicher Interessen zählen kann (siehe vorne Erw. II/3.1.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 47 zu Art. 29 BV). Was indes das Gebot der Unbefangenheit anbelangt, - 16 -