6. 6.1 Bei dieser Ausgangslage entscheidet das Verwaltungsgericht nicht in der Sache, vielmehr wird diese zur materiellen Behandlung erneut an die Vorinstanz zurückgewiesen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Beweisund Verfahrensanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Über Erstere wird die Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung des Zuteilungsgesuchs zu befinden haben.