ii. Gutheissung der Ausstandsbegehren entsprechend dem Prüfungsergebnis gemäss lit. a) hiervor, Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids vom 25. Oktober 2021 und Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 20. August 2018; bei Gutheissung der Ausstandsbegehren gemäss lit. b)/i hiervor mit klaren Anweisungen, in welcher Besetzung der (notfalls ergänzte) Gemeinderat zu entscheiden hat.