i. Prüfung des im zweiten Rechtsgang vor der Vorinstanz gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstand der Gemeinderatsmitglieder F._____, K._____ und L._____, zusätzlich zum Ausstand von B._____ (DVI-act. 103), im Hinblick auf eine erneute Beurteilung des Zuteilungsgesuchs. Hierbei ist zu beachten, dass es entgegen der Ansicht des Gemeinderats genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine tatsächliche Befangenheit muss nicht vorliegen (siehe vorne Erw. II/3.1.2).