Sofern der Vergabeentscheid vom 25. Oktober 2021 infolge Unmöglichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist die erfolgte Verletzung von Ausstandsvorschriften formell festzustellen (vgl. BGE 137 II 431, Erw. 5.4). b) Ergibt die Prüfung gemäss lit. a) hiervor, dass Ausstandspflichten verletzt worden sind, eine Heilung nicht möglich ist und die Möglichkeit einer Neuzuteilung an den Beschwerdeführer für den Rest der Pachtperiode nicht ausgeschlossen werden kann: - 15 -