iii. Ergibt die Prüfung gemäss lit. a)/ii hiervor, dass eine Heilung nicht möglich ist: Prüfung, ob eine Neuzuteilung an den Beschwerdeführer für den Rest der Pachtperiode überhaupt noch möglich wäre, insbesondere mit Blick auf allfällige Fluktuationen und auf eine Beendigung der geschlossenen Pachtverträge mit vom Beschwerdeführer namentlich aufgeführten Pächtern, welche angeblich die Reglementsanforderungen nicht länger erfüllen.