(DVI-act. 62). Ein durch die Verletzung der Ausstandsregel (§ 16 Abs. 1 lit. a VRPG) resultierender direkter Vorteil für ihn erscheint damit grundsätzlich naheliegend. Die D._____ zugeteilte Fläche von 1'824 Aren spricht allerdings gegen einen solchen Vorteil: Sein Pachtland beträgt knapp 2 % der zu verteilenden Gesamtfläche des Pachtlandes von 91'972 Aren, was unter Beachtung der insgesamt 50 aus der SAK-Liste hervorgehenden Pächterinnen und Pächter (DVI-act. 62) dem durchschnittlichen Anteil entspricht. Sollten, wie der Gemeinderat vorbringt (DVIact. 64), nicht 50, sondern nur 36 Pächterinnen und Pächter berücksichtigt worden sein, ist die D.___