_ verwandt sein. Dadurch wäre er zwar von einem Ausstandsgrund betroffen (§ 16 Abs. 1 lit. b VRPG), hatte aber allein durch seinen Einsitz im Pachtlandausschuss und Gemeinderat keinen direkten Vorteil für sich selbst. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor. Bei D._____, der im hier interessierenden Zeitraum Mitglied des Pachtlandausschusses war (siehe vorne lit. A Ziff. 1.1 f.), dürfte es sich gemäss der SAK-Liste Landwirtschaft Aargau vom 21. Juni 2019 (SAK-Liste) tatsächlich um einen in der Pachtperiode 2019–2025 berücksichtigten Pächter handeln (DVI-act. 62).