Ausstandsregeln stellt namentlich die Verfolgung persönlicher Interessen einen besonders schweren Mangel im Sinne eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers dar, wobei nur ein direkter persönlicher Vorteil, nicht aber ein indirekter, abgeleiteter Vorteil die Nichtigkeit zur Folge hat (BGE 136 II 383, Erw. 4.1, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 1117; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 2.3).