4. 4.1 Es ist zu prüfen, ob die gerügten Verletzungen der Ausstandsvorschriften im Rahmen der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 und 25. Oktober 2021 deren Nichtigkeit zur Folge haben. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (siehe vorne Erw. II/3.1.3).