Jedenfalls erscheint eine mit diesen Fluktuationen einhergehende Neuzuteilung von Pachtland durchaus realistisch. Indem die Vorinstanz diesbezüglich keinerlei Abklärungen vornahm und vielmehr mit dem Hinweis auf "kaum" bestehende Möglichkeiten feststellte, dass eine Rückweisung "keinen Sinn mehr" mache, stellte sie den Sachverhalt ungenügend fest und beging damit eine Rechtsverletzung (vgl. MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog / Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 31 zu Art. 18 VRPG).