Zwar muss in Fällen, in welchen die Amtshandlung bereits vollzogen ist und nicht mehr aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden kann, die Feststellung genügen, dass ein bestimmtes Behördenmitglied in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 137 II 431, Erw. 5.4). Die Vorinstanz hat aber weder die Ausstandspflichtverletzung formell festgestellt, noch sind die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt: Auch wenn mittlerweile bald fünf der sechs Jahre der Pachtperiode vergangen sind, ist für das restliche Jahr eine Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und eine zumindest teilweise Neuzuteilung von Pachtland nicht ausgeschlossen.