Der Gemeinderat zeigt sich in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 von Letzterem zwar überzeugt (DVI-act. 98), eine Begründung für diese Überzeugung ist jedoch weder der Stellungnahme zu entnehmen, noch findet sie sich in den vorinstanzlichen Ausführungen. In solchen Situationen ist es denn auch kaum je möglich, die tatsächliche Nichtursächlichkeit des Verfahrensfehlers für den Ausgang des Verfahrens nachzuweisen (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 26 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen).