Es dürfte weder das Ausmass der Verletzung mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung II/4 (Prüfung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses) als geringfügig bzw. nicht schwerwiegend bezeichnet werden, noch ein Einfluss der Ausstandspflichtverletzung auf die Entscheidfindung ausgeschlossen sein. Der Gemeinderat zeigt sich in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 von Letzterem zwar überzeugt (DVI-act. 98), eine Begründung für diese Überzeugung ist jedoch weder der Stellungnahme zu entnehmen, noch findet sie sich in den vorinstanzlichen Ausführungen.