Ohne einer durch die Vorinstanz durchzuführenden vertieften Prüfung vorgreifen zu wollen, scheinen die Voraussetzungen für eine Heilung wohl nicht erfüllt zu sein: Es dürfte weder das Ausmass der Verletzung mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung II/4 (Prüfung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses) als geringfügig bzw. nicht schwerwiegend bezeichnet werden, noch ein Einfluss der Ausstandspflichtverletzung auf die Entscheidfindung ausgeschlossen sein.