29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Eine Heilung kommt einzig unter den einleitend wiedergegebenen Voraussetzungen in Frage und ist selbst dann umstritten (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 26 zu Art. 29 BV; vgl. BGE 142 I 172, Erw. 3.2 am Schluss, Urteil des Bundesgerichts 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022, Erw. 4.7 i. V. m. Erw. 4.1). Dementsprechend durfte die Vorinstanz nicht von einer Heilung ausgehen, ohne zu prüfen, welche Personen aus welchen Gründen in den Ausstand hätte treten müssen und wie die jeweilige Verletzung der Ausstandspflicht zu gewichten ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen deshalb einen Rechtsfehler begangen.