Sie hat sich stattdessen mit der Feststellung begnügt, dass eine Rückweisung an den Gemeinderat, der die angefochtene Verfügung "nur bestätigen würde", einen Leerlauf verursachen würde. Mit dieser Begründung kann eine Verletzung der Ausstandspflicht nicht geheilt werden, da der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz verlieren und dadurch einen rechtlichen Nachteil erleiden würde (GEROLD STEINMANN / BENJAMIN SCHINDLER / DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller / Egli / Hettich / Hongler / Schindler / Schmid / Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen).