Von einer Heilung der Ausstandspflichtverletzung darf nur ausgegangen und entsprechend von der Aufhebung eines Entscheids abgesehen werden, wenn die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (siehe vorne Erw. II/3.1.3). Zu diesen Voraussetzungen hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Sie hat sich stattdessen mit der Feststellung begnügt, dass eine Rückweisung an den Gemeinderat, der die angefochtene Verfügung "nur bestätigen würde", einen Leerlauf verursachen würde.