3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar festgehalten, dass im Zuteilungsverfahren Ausstandsregeln verletzt worden seien (Entscheid DVI vom 15. Februar 2024, Erw. II/3), ohne aber die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist daher zu prüfen, ob sie zu Recht (implizit) von einer Heilung der Ausstandspflichtverletzung ausgegangen ist. - 11 -