Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt, ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann und die Rechtsmittelbehörde über dieselbe Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019, Erw. 3.5; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014, Erw. 2.5, je mit zahlreichen Hinweisen; 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2021, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.243 vom 27. Februar 2012, Erw.