d), und schliesslich wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Diese Ausstandsregelung ist auch für die Behörden auf kommunaler Ebene verbindlich und kann nicht durch kommunale Reglemente ausgeschlossen oder abgeschwächt werden. 3.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3.2.3; BGE 147 I 173, Erw. 5.4).