2.2 Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet somit der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid WBE.2022.382 vom 5. Juni 2024, an dessen rechtliche Begründung auch das Verwaltungsgericht gebunden ist (siehe vorne Erw. II/2.1). Zu prüfen ist, ob der gemeinderätliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für die Pachtperiode 2019–2025 kein Pachtland zuzuteilen, zu Recht erfolgte und dabei die Verfahrensgarantien, namentlich die Ausstandsvorschriften, hinreichend berücksichtigt wurden. -9-