Vielmehr wurde der ursprüngliche Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufgehoben, womit entgegen der Ansicht der Vorinstanz die gesamte Beschwerdesache erneut zu beurteilen war. Die von der Vorinstanz behauptete Beschränkung des Streitgegenstandes auf lediglich zwei Punkte lässt sich auch der (bindenden) rechtlichen Begründung des erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.