Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 aufgehoben und zur neuen Beurteilung an diese zurückgewiesen. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich dabei nicht um eine Teilrückweisung, bei welcher Verfahrensteile endgültig beurteilt und in formelle Rechtskraft erwachsen wären. Vielmehr wurde der ursprüngliche Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufgehoben, womit entgegen der Ansicht der Vorinstanz die gesamte Beschwerdesache erneut zu beurteilen war.