2. 2.1 Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der Vorinstanz erneut mit der Angelegenheit befasst wird (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 32 ff. zu § 58 [a]VRPG).