Die vorinstanzliche Behauptung, dass es kaum möglich sei, in die laufenden Pachtverträge einzugreifen, sei aktenwidrig und willkürlich angesichts dessen, dass mindestens sechs namentlich genannte Pächter der aktuellen Pachtperiode schon 65 Jahre alt oder älter seien und ihr Pachtland entsprechend in klarer Verletzung des Reglements pachteten. Dass die Rückweisung an den Gemeinderat zur Zuteilung des Pachtlandes einen Leerlauf -8- darstelle, werde bestritten. Bei verfassungskonformer Anwendung der Ausnahmeregelung erfülle er die Zuteilungskriterien.