1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es handle sich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 um eine vollständige Rückweisung, womit entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die ganze Angelegenheit und nicht nur zwei Punkte neu zu beurteilen seien.