II. 1. 1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass nur noch über die beiden vom Verwaltungsgericht beanstandeten Gehörsverletzungen zu befinden sei, während "in den anderen Punkten" der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 Bestand haben müsse.