Die Vorinstanz beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Der Gemeinderat verwies mit Eingabe vom 6. Mai 2024, unterzeichnet u. a. von Gemeindeammann B._____, auf seine Stellungnahmen vom 5. Dezember 2022 und 4. Dezember 2023 und verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Beschwerdeantwort (act. 19). Der Beschwerdeführer erstattete am 22. Mai 2024 eine Replik (act. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: