2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 nahm der Gemeinderat aufforderungsgemäss Stellung (DVI-act. 94 ff.) und führte aus, dass die Mitglieder des Pachtlandausschusses B._____ und D._____ theoretisch hätten befangen sein können, es praktisch aber nicht gewesen seien. Der Vergabeentscheid könne, sollte die streng formelle Natur der Ausstandsregeln dies erfordern, vom Gemeinderat ohne Weiteres neu gefasst werden. Auch das Vergabeverfahren 2019 könne korrigiert werden. Es würde sich dabei indes um eine bloss formale Korrektur mit inhaltlicher Bestätigung der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 bzw. 25. Oktober 2021 handeln.