Weiter habe sich die Vorinstanz mit der erhobenen Rüge, es seien bei der Zuteilung des Pachtlandes Ausstandsvorschriften verletzt worden, nicht auseinandergesetzt und damit in schwerwiegender Weise den Anspruch A._____s auf rechtliches Gehör verletzt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3). Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/6.2). -4-