3. Gegen den Entscheid der Gemeindeabteilung vom 30. August 2022 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses stellte mit Entscheid vom 5. Juni 2023 fest, dass die Vorinstanz das Replikrecht von A._____ und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Weiter habe sich die Vorinstanz mit der erhobenen Rüge, es seien bei der Zuteilung des Pachtlandes Ausstandsvorschriften verletzt worden, nicht auseinandergesetzt und damit in schwerwiegender Weise den Anspruch A._____s auf rechtliches Gehör verletzt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw.