mit Anträgen auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung und Schadenersatz. Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht (3. Kammer) auf die verwaltungsgerichtliche Klage von A._____ nicht ein, soweit dieser die Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung feststellen lassen wollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Begehren auf dem Beschwerdeweg (und nicht im Klageverfahren) geltend zu machen sei. Zugleich wies das Verwaltungsgericht das Schadenersatzbegehren mangels Nachweises einer widerrechtlichen und kausalen Schädigung bzw. eines Schadens ab (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022).