Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.111 / jr / wm (Nr. 78653/25.4) Art. 83 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanzen Ortsbürgergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Pachtzuteilung der Ortsbürgergemeinde Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1 Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 beauftragte der Gemeinderat Q._____ (Gemeinderat) den Pachtlandausschuss der Ortsbürgergemeinde Q._____ (Pachtlandausschuss) mit der Neuzuteilung des Pachtlandes für die Peri- ode 2019–2025. Der Pachtlandausschuss setzte sich aus drei Personen zusammen: a) B._____, Gemeinderat und Ressortvorsteher Landwirtschaft b) C._____, Präsident der Ortsbürgerkommission c) D._____, Mitglied der Landwirtschaftskommission In der Folge nahm der Pachtlandausschuss seine Arbeit auf. Am 20. August 2018 ersuchte A._____ bei der Ortsbürgergemeinde um die Zuteilung von 3 bis 3.5 ha gemeindeeigenem landwirtschaftlichen Pachtland (Akten der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres [DVI- act.] 45). A._____ ist Ingenieur-Agronom FH, führte aber bisher noch kei- nen eigenen Landwirtschaftsbetrieb (DVI-act. 9 f.). 1.2 Am 5. November 2018 kündigte der Pachtlandausschuss alle bestehenden Pachtverträge per 30. November 2019 (DVI-act. 38). Eine öffentliche Aus- schreibung des Pachtlandes fand nicht statt. Bis auf das bereits erwähnte Zuteilungsgesuch von A._____ wurden gemäss Angaben des Gemeinde- rats keine weiteren Zuteilungsgesuche abgegeben (DVI-act. 64). Am 20. August 2019 präsentierte der Pachtlandausschuss seinen Vor- schlag für die Pachtlandzuteilung für die Periode 2019–2025 der Ortsbür- gerkommission und der Landwirtschaftskommission an einer gemeinsa- men Sitzung. In diesem Vorschlag war keine Pachtlandzuteilung an A._____ vorgesehen. Ortsbürger- und Landwirtschaftskommission geneh- migten den Vorschlag (DVI-act. 38). Der detaillierte Vorschlag zur Vertei- lung der Pachtlandflächen mit der vorgesehenen Parzellenzuordnung wurde vom Gemeinderat am 28. Oktober 2019 in der Besetzung mit Ge- meindeammann E._____, Gemeinderätin F._____ und Gemeinderat G._____ ohne Änderung genehmigt (DVI-act. 37 f.). Der Gemeinderat wies die Gemeindekanzlei an, die neuen Pachtverträge auszufertigen, sie allen Pächtern zur Gegenzeichnung zuzustellen und – soweit nötig – die erfor- derliche kantonale Genehmigung der Verträge einzuholen (DVI-act. 37 f.). 1.3 Die darauf durch den bei der Zuteilung leer ausgegangenen A._____ erho- bene Zivilklage gegen die Ortsbürgergemeinde Q._____ auf Feststellung, -3- dass ihm zu Unrecht kein Pachtland zugeteilt worden sei, und Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 1'000.00 unter Nachklagevorbehalt blieb ohne Erfolg, nachdem das Bezirksgericht Muri und die 4. Zivilkammer des Aar- gauer Obergerichts die Streitigkeit mit Entscheiden vom 25. Februar 2021 (VZ.2021.3) bzw. 30. April 2021(ZVE.2021.7) jeweils als öffentlich-rechtli- cher Natur einstuften und eine zivilgerichtliche Zuständigkeit deshalb ver- neinten. Hierauf erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Juli 2021 verwaltungs- gerichtliche Klage gegen die Ortsbürgergemeinde Q._____ mit Anträgen auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung und Schadenersatz. Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 trat das Verwaltungs- gericht (3. Kammer) auf die verwaltungsgerichtliche Klage von A._____ nicht ein, soweit dieser die Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung feststellen lassen wollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Begehren auf dem Beschwerdeweg (und nicht im Klageverfahren) geltend zu machen sei. Zugleich wies das Verwaltungsgericht das Schadenersatz- begehren mangels Nachweises einer widerrechtlichen und kausalen Schä- digung bzw. eines Schadens ab (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwal- tungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022). 2. Noch während der Hängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage wies der Gemeinderat am 25. Oktober 2021 in der Besetzung mit E._____, F._____, B._____, G._____ und Gemeindeschreiber H._____ das Gesuch A._____s vom 20. August 2018 um Zuteilung von gemeindeeigenem Pachtland (3 bis 3.5 ha) für die Pachtperiode 2019 bis 2025 ab (DVI-act. 2 f.). Dagegen er- hob A._____ mit Eingabe vom 22. November 2021 und Ergänzung vom 23. November 2021 Beschwerde bei der Gemeindeabteilung des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (Vorinstanz; DVI-act. 8 ff., 23 f.). Die Ge- meindeabteilung wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2022 ab (DVI-act. 65 ff.). 3. Gegen den Entscheid der Gemeindeabteilung vom 30. August 2022 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses stellte mit Ent- scheid vom 5. Juni 2023 fest, dass die Vorinstanz das Replikrecht von A._____ und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Weiter habe sich die Vorinstanz mit der erhobenen Rüge, es seien bei der Zuteilung des Pachtlandes Ausstandsvorschriften verletzt worden, nicht auseinandergesetzt und damit in schwerwiegender Weise den Anspruch A._____s auf rechtliches Gehör verletzt (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3). Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/6.2). -4- B. 1. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 lud die Gemeindeabteilung den Ge- meinderat zu einer umfassenden Vernehmlassung zu den offenen Punkten gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 sowie zur zwischenzeitlich eingegangenen Eingabe von A._____ vom 26. August 2023 ein, mit welcher um Abklärung der Weiterverpachtung des gemeinde- eigenen Pachtlandes durch den Pächter I._____ ersucht wurde (DVI- act. 86, 80). 2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 nahm der Gemeinderat aufforderungs- gemäss Stellung (DVI-act. 94 ff.) und führte aus, dass die Mitglieder des Pachtlandausschusses B._____ und D._____ theoretisch hätten befangen sein können, es praktisch aber nicht gewesen seien. Der Vergabeentscheid könne, sollte die streng formelle Natur der Ausstandsregeln dies erfordern, vom Gemeinderat ohne Weiteres neu gefasst werden. Auch das Vergabe- verfahren 2019 könne korrigiert werden. Es würde sich dabei indes um eine bloss formale Korrektur mit inhaltlicher Bestätigung der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 bzw. 25. Oktober 2021 handeln. Was die Kritik am Verfahren zur Pachtlandvergabe anbelange, so sei diese erkannt. Die bis dato nicht berücksichtigte neuartige Zweistufen-Theorie (1. Stufe: öffent- lich-rechtliche Vergabe, 2. Stufe: privatrechtliche Verträge) werde für die Pachtdauer 2025–2031 berücksichtigt und das Reglement des Gemeinde- rats zur Zuteilung des Pachtlandes der Ortsbürgergemeinde vom 8. Januar 2018 (Reglement [DVI-act. 39 ff.]) werde entsprechend angepasst. Im Rah- men dieser Anpassung werde auch eine neue, im Vergleich zur strengen gerichtlichen Praxis deutlich lockerere Ausstandsregel eingeführt, damit je- weils "nicht das halbe Dorf in den Ausstand" treten müsse. Was den Päch- ter I._____ angehe, so sei dieser mittlerweile pensioniert und habe seinen Betrieb an J._____ unterverpachtet. Es sei richtig, dass der entsprechende Pachtvertrag per Ende November 2023 gekündigt worden sei. Das Pacht- land sei an zwei einheimische Landwirte weiter verpachtet worden, welche die reglementarischen Zuteilungskriterien erfüllten. Nachdem diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 A._____ zur Stellungnahme zugestellt worden war (DVI-act. 99), nahm dieser am 15. Januar 2024 umfassend Stellung, stellte ein Ausstandsgesuch betref- fend diverse Gemeinderatsmitglieder und verlangte weitere Abklärungen (DVI-act. 100 ff.). 3. Am 15. Februar 2024 erliess die Gemeindeabteilung des DVI (Vorinstanz) folgenden Beschwerdeentscheid (act. 1 ff.): -5- 1. Die Beschwerde vom 22. November 2021 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Auf eine Wiederholung des Zuteilungsverfahrens für die Pachtlandperiode 2019/2025 ist zu verzichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 5 ff.): 1. Ziff. 1 des Entscheides der Gemeindeabteilung vom 15.02.2024 sei aufzu- heben. 2. Ich verlange, dass mein Zuteilungsgesuch gutgeheissen wird und mir Land zugeteilt wird. 3. Ich verlange eine öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsverkündung. Am 17. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän- zung ein (act. 9 ff.). Die Vorinstanz beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Der Ge- meinderat verwies mit Eingabe vom 6. Mai 2024, unterzeichnet u. a. von Gemeindeammann B._____, auf seine Stellungnahmen vom 5. Dezember 2022 und 4. Dezember 2023 und verzichtete darüber hinaus auf eine aus- führliche Beschwerdeantwort (act. 19). Der Beschwerdeführer erstattete am 22. Mai 2024 eine Replik (act. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- -6- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Da die Vorinstanz nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Orts- bürgergemeindegesetz, OBGG; SAR 171.200) in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinde vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden hat, liegt ein derartiger letztinstanzlicher Ent- scheid vor und ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wobei mit Blick auf das aktuelle Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. I/1.5 verwiesen wird. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätz- lich nicht zulässig (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass nur noch über die beiden vom Verwaltungsgericht beanstandeten Gehörsver- letzungen zu befinden sei, während "in den anderen Punkten" der Ent- scheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 Bestand haben müsse. Die erste vom Verwaltungsgericht beanstandete Gehörsverletzung durch Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers sei behoben, nach- dem zwischenzeitlich von beiden Verfahrensparteien einlässliche und ab- schliessende Stellungnahmen vorlägen. Betreffend die Rüge der Verlet- zung der Ausstandsvorschriften sei mit dem Entscheid der Gemeindeabtei- lung vom 30. August 2022 eine neue Praxis begründet worden, gemäss welcher das Verfahren um Zuteilung von Pachtland nach der Zweistufen- Theorie durchzuführen sei und die Bestimmungen des VRPG uneinge- schränkt Anwendung fänden. Damit seien gestützt auf § 16 VRPG im Ver- fahren um Zuteilung von Pachtland, anders als noch bei früheren Zuteilun- gen, erhöhte Anforderungen an die Einhaltung der Ausstandsvorschriften zu beachten. Diese Ausstandsvorschriften gälten angesichts dessen, dass die gesamte Vorbereitung des Geschäfts dem Pachtlandausschuss -7- übertragen werde und der Gemeinderat in der Folge dessen Vorschlag nur noch genehmige, auch für die Mitglieder des Pachtlandausschusses. Es sei im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung (effektiv gemeint ist wohl eine Verletzung der Ausstandsvorschriften) auszugehen. Die Rück- weisung an den Gemeinderat mache aber keinen Sinn mehr. Zum einen würde sie einen Leerlauf darstellen, da der Gemeinderat auch in einem er- neut gefassten Beschluss die angefochtene Verfügung bestätigen würde. Zum anderen bestehe ohnehin kaum die Möglichkeit eines Eingreifens in die bestehenden und fortlaufenden Pachtlandverträge mit den anderen Pächterinnen und Pächtern. Ferner sei es angesichts der vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Adresse ausserhalb der Ge- meinde Q._____ auch unklar, ob er zum aktuellen Zeitpunkt die reglemen- tarischen Anforderungen überhaupt noch erfülle. Da ein korrektes und er- gebnisoffenes Zuteilungsverfahren nur möglich sei, wenn das Verfahren ganz von vorne begonnen werde, sei der Beschwerdeführer mit seinen For- derungen auf das Zuteilungsprozedere für die Pachtperiode 2025 bis 2031 zu verweisen. 1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es handle sich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 um eine vollständige Rückweisung, womit entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die ganze Angelegenheit und nicht nur zwei Punkte neu zu beurteilen seien. Er habe ein Gesuch um Zuteilung von Pachtland für die laufende Pachtpe- riode 2019–2025 eingereicht. Unbesehen dessen habe der zu diesem Zeit- punkt gar nicht verfahrensleitende Gemeinderat das durch die Pensionie- rung von I._____ zwischenzeitlich frei gewordene Pachtland sofort an zwei andere Landwirte verpachtet. Damit habe der Gemeinderat eine Zuteilung des Landes an ihn vereitelt und sich strafbar gemacht. Auf der anderen Seite habe die Vorinstanz, statt allenfalls im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Pachtland von älteren Päch- tern zugeteilt werden könnte, praktisch nichts gemacht und die Neuzutei- lung des ehemaligen Pachtlandes von I._____ durch den Gemeinderat nicht untersucht. Dies stelle eine Trölerei dar. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer einfach auf die nächste Pachtperiode verweise, verletze die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und das Recht auf wirksame Be- schwerde nach Art. 13 EMRK. Die vorinstanzliche Behauptung, dass es kaum möglich sei, in die laufen- den Pachtverträge einzugreifen, sei aktenwidrig und willkürlich angesichts dessen, dass mindestens sechs namentlich genannte Pächter der aktuel- len Pachtperiode schon 65 Jahre alt oder älter seien und ihr Pachtland ent- sprechend in klarer Verletzung des Reglements pachteten. Dass die Rück- weisung an den Gemeinderat zur Zuteilung des Pachtlandes einen Leerlauf -8- darstelle, werde bestritten. Bei verfassungskonformer Anwendung der Aus- nahmeregelung erfülle er die Zuteilungskriterien. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge und führt, ebenfalls unter Nennung und Offerte zahlreicher Beweise, aus, dass er sehr wohl in Q._____ wohnhaft sei. Im Rahmen der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 4. Mai 2024 vom Gemeinde- ammann B._____ unterzeichnet sei, obwohl das Gericht entschieden habe, dass dessen Mitwirkung als Bruder eines Pachtlandbezügers nicht zulässig sei. 2. 2.1 Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die Bin- dungswirkung erstreckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der Vorinstanz erneut mit der Angelegenheit be- fasst wird (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 32 ff. zu § 58 [a]VRPG). Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vor- instanz vom 30. August 2022 aufgehoben und zur neuen Beurteilung an diese zurückgewiesen. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich dabei nicht um eine Teilrückweisung, bei welcher Verfahrensteile endgültig beurteilt und in formelle Rechtskraft erwachsen wären. Vielmehr wurde der ursprüngliche Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufgeho- ben, womit entgegen der Ansicht der Vorinstanz die gesamte Beschwerde- sache erneut zu beurteilen war. Die von der Vorinstanz behauptete Be- schränkung des Streitgegenstandes auf lediglich zwei Punkte lässt sich auch der (bindenden) rechtlichen Begründung des erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. 2.2 Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet somit der verwaltungs- gerichtliche Rückweisungsentscheid WBE.2022.382 vom 5. Juni 2024, an dessen rechtliche Begründung auch das Verwaltungsgericht gebunden ist (siehe vorne Erw. II/2.1). Zu prüfen ist, ob der gemeinderätliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für die Pachtperiode 2019–2025 kein Pachtland zu- zuteilen, zu Recht erfolgte und dabei die Verfahrensgarantien, namentlich die Ausstandsvorschriften, hinreichend berücksichtigt wurden. -9- 3. 3.1 3.1.1 Strittig ist, ob die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande gekommen ist und, gegebenenfalls, welche Folgen diese Verletzung nach sich zieht (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3.3). 3.1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. In Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden – wie der Orts- bürgergemeinde Q._____ – umfasst Art. 29 Abs. 1 BV auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1 m. w. H.). Dieses Gebot bringt mit sich, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bun- desgerichts 2C_994/2016 vom 9. März 2018, Erw. 3.1.1. m. w. H.). In Ana- logie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmit- glied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Ge- sichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1; 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1, BGE 144 II 177, Erw. 5.1; je mit weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe können sich grundsätzlich schon anlässlich der Entscheidvorbereitung ergeben (Entscheid des Ver- waltungsgerichts vom 1. November 2002, AGVE 2003 S. 171 ff., Erw. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 3.5; BGE 128 V 82, Erw. 3c; MERKER, a. a. O., N. 8 zu § 50 [a]VRPG), insbesondere auch für beratende Kommissionen (REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 5a VRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.6). Bei den Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutiv- behörden muss allerdings berücksichtigt werden, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben ein- hergeht. Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behörden- mitglied oder der Beamte bzw. die Beamtin ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 2.2. m. w. H.). Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrecht- liche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt. Danach darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse - 10 - hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Part- nerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (lit. b), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c), Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Behörde ist, deren Entscheid angefoch- ten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am ange- fochtenen Entscheid beteiligt war (lit. d), und schliesslich wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Diese Ausstandsrege- lung ist auch für die Behörden auf kommunaler Ebene verbindlich und kann nicht durch kommunale Reglemente ausgeschlossen oder abgeschwächt werden. 3.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3.2.3; BGE 147 I 173, Erw. 5.4). Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes eine Heilung zu und sieht im In- teresse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt, ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlos- sen werden kann und die Rechtsmittelbehörde über dieselbe Prüfungsbe- fugnis verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019, Erw. 3.5; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014, Erw. 2.5, je mit zahlreichen Hinweisen; 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2021, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.243 vom 27. Februar 2012, Erw. 2.2.2.1 m. w. H. [den Beschwerdeführer betref- fend]). In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Verletzung der Aus- standspflicht ausnahmsweise die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge ha- ben; die Nichtigkeit ist in solchen Fällen von Amtes wegen zu beachten und festzustellen. Zu den besonders schwerwiegenden Fällen ist dabei insbe- sondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen (BGE 136 II 383, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 2.3). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar festgehalten, dass im Zutei- lungsverfahren Ausstandsregeln verletzt worden seien (Entscheid DVI vom 15. Februar 2024, Erw. II/3), ohne aber die angefochtene Verfügung aufzu- heben. Es ist daher zu prüfen, ob sie zu Recht (implizit) von einer Heilung der Ausstandspflichtverletzung ausgegangen ist. - 11 - Von einer Heilung der Ausstandspflichtverletzung darf nur ausgegangen und entsprechend von der Aufhebung eines Entscheids abgesehen wer- den, wenn die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer wiegt und ein Ein- fluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (siehe vorne Erw. II/3.1.3). Zu diesen Voraussetzungen hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Sie hat sich stattdessen mit der Feststellung begnügt, dass eine Rückweisung an den Gemeinderat, der die angefoch- tene Verfügung "nur bestätigen würde", einen Leerlauf verursachen würde. Mit dieser Begründung kann eine Verletzung der Ausstandspflicht nicht ge- heilt werden, da der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz verlieren und dadurch einen rechtlichen Nachteil erleiden würde (GEROLD STEINMANN / BENJAMIN SCHINDLER / DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller / Egli / Hettich / Hongler / Schindler / Schmid / Schweizer [Hrsg.], Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Eine Heilung kommt einzig unter den einleitend wiedergegebenen Voraussetzungen in Frage und ist selbst dann umstritten (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 26 zu Art. 29 BV; vgl. BGE 142 I 172, Erw. 3.2 am Schluss, Urteil des Bundesgerichts 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022, Erw. 4.7 i. V. m. Erw. 4.1). Dementspre- chend durfte die Vorinstanz nicht von einer Heilung ausgehen, ohne zu prü- fen, welche Personen aus welchen Gründen in den Ausstand hätte treten müssen und wie die jeweilige Verletzung der Ausstandspflicht zu gewichten ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen deshalb einen Rechtsfehler be- gangen. Ohne einer durch die Vorinstanz durchzuführenden vertieften Prüfung vor- greifen zu wollen, scheinen die Voraussetzungen für eine Heilung wohl nicht erfüllt zu sein: Es dürfte weder das Ausmass der Verletzung mit Ver- weis auf die nachfolgende Erwägung II/4 (Prüfung der Nichtigkeit des erst- instanzlichen Beschlusses) als geringfügig bzw. nicht schwerwiegend be- zeichnet werden, noch ein Einfluss der Ausstandspflichtverletzung auf die Entscheidfindung ausgeschlossen sein. Der Gemeinderat zeigt sich in sei- ner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 von Letzterem zwar überzeugt (DVI-act. 98), eine Begründung für diese Überzeugung ist jedoch weder der Stellungnahme zu entnehmen, noch findet sie sich in den vorinstanzlichen Ausführungen. In solchen Situationen ist es denn auch kaum je möglich, die tatsächliche Nichtursächlichkeit des Verfahrensfehlers für den Ausgang des Verfahrens nachzuweisen (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 26 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Auch der vorinstanzlichen Argumentation, dass auf eine Rückweisung auch deshalb zu verzichten sei, weil "kaum die Möglichkeit" bestehe, in die be- stehenden und fortlaufenden Pachtlandverträge mit den anderen Pächte- rinnen und Pächtern einzugreifen, kann nicht gefolgt werden. - 12 - Zwar muss in Fällen, in welchen die Amtshandlung bereits vollzogen ist und nicht mehr aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden kann, die Fest- stellung genügen, dass ein bestimmtes Behördenmitglied in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 137 II 431, Erw. 5.4). Die Vorinstanz hat aber weder die Ausstandspflichtverletzung formell festgestellt, noch sind die ent- sprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt: Auch wenn mittlerweile bald fünf der sechs Jahre der Pachtperiode vergangen sind, ist für das rest- liche Jahr eine Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und eine zu- mindest teilweise Neuzuteilung von Pachtland nicht ausgeschlossen. Das Beispiel des Pächters I._____ (siehe vorne lit. B Ziff. 1 f.) zeigt ausserdem, dass es während der laufenden Pachtperiode zu Kündigungen und Fluktu- ationen kommen kann, womit eine Neuzuteilung von Pachtland unabhän- gig von den Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Rückabwicklung der geschlossenen Pachtverträge möglich ist. Der Beschwerdeführer weist ferner auf mehrere aktuelle Pächter hin, wel- che seinen Angaben zufolge die Voraussetzungen des Reglements nicht länger erfüllen sollen. Vorbehältlich der Korrektheit dieser Angaben dürften auch bei diesen Pächtern Kündigungen wahrscheinlich sein bzw. hätten die entsprechenden Pachtverträge gemäss Art. 2.4 des Reglements befristet werden müssen (DVI-act. 41). Jedenfalls erscheint eine mit diesen Fluk- tuationen einhergehende Neuzuteilung von Pachtland durchaus realistisch. Indem die Vorinstanz diesbezüglich keinerlei Abklärungen vornahm und vielmehr mit dem Hinweis auf "kaum" bestehende Möglichkeiten feststellte, dass eine Rückweisung "keinen Sinn mehr" mache, stellte sie den Sach- verhalt ungenügend fest und beging damit eine Rechtsverletzung (vgl. MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog / Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum ber- nischen VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 31 zu Art. 18 VRPG). 4. 4.1 Es ist zu prüfen, ob die gerügten Verletzungen der Ausstandsvorschriften im Rahmen der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 und 25. Oktober 2021 deren Nichtigkeit zur Folge haben. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu be- achten (siehe vorne Erw. II/3.1.3). 4.2 Gemäss der sogenannten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nich- tig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 148 IV 445, Erw. 1.4.2, 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 381; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1098). Bei Verletzungen von - 13 - Ausstandsregeln stellt namentlich die Verfolgung persönlicher Interessen einen besonders schweren Mangel im Sinne eines schwerwiegenden Ver- fahrensfehlers dar, wobei nur ein direkter persönlicher Vorteil, nicht aber ein indirekter, abgeleiteter Vorteil die Nichtigkeit zur Folge hat (BGE 136 II 383, Erw. 4.1, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 1117; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 2.3). 4.3 Mit Blick auf den Vergabeentscheid vom 25. Oktober 2021 wurde insbe- sondere die Befangenheit des Mitglieds des Pachtlandausschusses und Gemeinderats (heute Gemeindeammann) B._____ gerügt, dessen Bruder M._____ 2'180 Aren Land zur Pacht zugeteilt erhalten haben soll, sowie die Befangenheit des Mitglieds des Pachtlandausschusses D._____, wel- chem persönlich eine Fläche von 1'824 Aren zur Pacht zugeteilt worden sei (DVI-act. 18, 62). Was B._____ anbelangt, so dürfte dieser angesichts der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers (DVI-act. 18) und der vorinstanzlich angenommenen Ausstandspflichtver- letzung (act. 3) mit dem Pächter M._____ verwandt sein. Dadurch wäre er zwar von einem Ausstandsgrund betroffen (§ 16 Abs. 1 lit. b VRPG), hatte aber allein durch seinen Einsitz im Pachtlandausschuss und Gemeinderat keinen direkten Vorteil für sich selbst. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor. Bei D._____, der im hier interessierenden Zeitraum Mitglied des Pacht- landausschusses war (siehe vorne lit. A Ziff. 1.1 f.), dürfte es sich gemäss der SAK-Liste Landwirtschaft Aargau vom 21. Juni 2019 (SAK-Liste) tat- sächlich um einen in der Pachtperiode 2019–2025 berücksichtigten Päch- ter handeln (DVI-act. 62). Ein durch die Verletzung der Ausstandsregel (§ 16 Abs. 1 lit. a VRPG) resultierender direkter Vorteil für ihn erscheint da- mit grundsätzlich naheliegend. Die D._____ zugeteilte Fläche von 1'824 Aren spricht allerdings gegen einen solchen Vorteil: Sein Pachtland beträgt knapp 2 % der zu verteilenden Gesamtfläche des Pachtlandes von 91'972 Aren, was unter Beachtung der insgesamt 50 aus der SAK-Liste hervorgehenden Pächterinnen und Pächter (DVI-act. 62) dem durch- schnittlichen Anteil entspricht. Sollten, wie der Gemeinderat vorbringt (DVI- act. 64), nicht 50, sondern nur 36 Pächterinnen und Pächter berücksichtigt worden sein, ist die D._____ zugeteilte Fläche gar unterdurchschnittlich gross. Anderen Pächterinnen und Pächtern wurden zum Teil erheblich grösserer Flächen an Pachtland zugeteilt (vgl. SAK-Liste, DVI-act. 62). Es ist vor diesem Hintergrund nicht von einem direkten persönlichen Vorteil D._____s auszugehen. Ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht. Folglich liegt auch in Bezug auf D._____ kein Nichtigkeitsgrund vor. Zusammenfassend fehlt es am besonders schwerwiegenden Mangel und damit bereits an der ersten der drei Voraussetzungen, die gemäss Evidenz- theorie für die Annahme einer Nichtigkeit kumulativ erfüllt sein müssen. Wie es sich mit den übrigen Voraussetzungen verhält, kann bei dieser Aus- gangslage offengelassen werden. - 14 - Von einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts ist deshalb nicht auszugehen. 5. Angesichts der Tatsache, dass die Ausstandspflicht zumindest von B._____ und D._____ verletzt wurde, dies aber nicht zur Nichtigkeit der Vergabeent- scheide vom 28. Oktober 2019 und 25. Oktober 2021 führt, sowie des Um- stands, dass das Verwaltungsgericht nicht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa- che erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid, der angesichts der nur noch ein Jahr dauernden Pachtperiode zeitnah zu fällen ist, wie folgt vorzugehen: a) Prüfung der Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers i. Zumindest B._____ als Mitglied des Pachtlandausschusses und des Gemeinderats sowie D._____ als Mitglied des Pachtlandaus- schusses haben die Ausstandspflicht verletzt, wie dies vom Be- schwerdeführer im ersten Rechtsgang vor der Vorinstanz gerügt worden ist (DVI-act. 18). Die Vorinstanz hat zusätzlich zu prüfen, ob weitere Ausstandpflichten verletzt wurden (vgl. die Ausstands- begehren in DVI-act. 18 und 23). ii. Prüfung der Möglichkeit einer Heilung dieser Verletzungen von Ausstandsvorschriften unter Beachtung der entsprechenden Vor- aussetzungen (siehe vorne Erw. II/3.1.3 und 3.2.1). Sofern eine Heilung möglich ist, ist materiell über die Beschwerde zu befinden. iii. Ergibt die Prüfung gemäss lit. a)/ii hiervor, dass eine Heilung nicht möglich ist: Prüfung, ob eine Neuzuteilung an den Beschwerde- führer für den Rest der Pachtperiode überhaupt noch möglich wäre, insbesondere mit Blick auf allfällige Fluktuationen und auf eine Beendigung der geschlossenen Pachtverträge mit vom Beschwerdeführer namentlich aufgeführten Pächtern, welche an- geblich die Reglementsanforderungen nicht länger erfüllen. Sofern der Vergabeentscheid vom 25. Oktober 2021 infolge Un- möglichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist die erfolgte Verletzung von Ausstandsvorschriften formell festzustel- len (vgl. BGE 137 II 431, Erw. 5.4). b) Ergibt die Prüfung gemäss lit. a) hiervor, dass Ausstandspflichten ver- letzt worden sind, eine Heilung nicht möglich ist und die Möglichkeit einer Neuzuteilung an den Beschwerdeführer für den Rest der Pacht- periode nicht ausgeschlossen werden kann: - 15 - i. Prüfung des im zweiten Rechtsgang vor der Vorinstanz gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstand der Gemeinderats- mitglieder F._____, K._____ und L._____, zusätzlich zum Aus- stand von B._____ (DVI-act. 103), im Hinblick auf eine erneute Be- urteilung des Zuteilungsgesuchs. Hierbei ist zu beachten, dass es entgegen der Ansicht des Ge- meinderats genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Eine tatsächliche Befangenheit muss nicht vor- liegen (siehe vorne Erw. II/3.1.2). ii. Gutheissung der Ausstandsbegehren entsprechend dem Prü- fungsergebnis gemäss lit. a) hiervor, Aufhebung des erstinstanzli- chen Entscheids vom 25. Oktober 2021 und Rückweisung der Sa- che an den Gemeinderat zur Neubeurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 20. August 2018; bei Gutheissung der Ausstandsbegehren gemäss lit. b)/i hiervor mit klaren Anweisun- gen, in welcher Besetzung der (notfalls ergänzte) Gemeinderat zu entscheiden hat. Bei diesem Entscheid durch den Gemeinderat werden sämtliche Zuteilungskriterien gemäss Reglement zu prüfen und eine (Nicht)Berücksichtigung des Beschwerdeführers unter Anwen- dung dieser Kriterien, Beachtung der Verfahrensgarantien und Be- rücksichtigung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu begründen sein. 6. 6.1 Bei dieser Ausgangslage entscheidet das Verwaltungsgericht nicht in der Sache, vielmehr wird diese zur materiellen Behandlung erneut an die Vor- instanz zurückgewiesen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Über Erstere wird die Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung des Zuteilungsge- suchs zu befinden haben. 6.2 Angesichts der vor- und erstinstanzlich festgestellten Verfahrensfehler rechtfertigt sich der nachfolgende ergänzende Hinweis an den Gemeinde- rat: Es ist richtig, dass Verwaltungsbehörden, anders als Richterinnen und Richter, nicht allein zur unparteiischen Rechtsanwendung oder Streitent- scheidung berufen sind, sondern weitere öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denen auch die "parteiische" Verfolgung öffentlicher Interessen zählen kann (siehe vorne Erw. II/3.1.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 47 zu Art. 29 BV). Was indes das Gebot der Unbefangenheit anbelangt, - 16 - so deckt sich mit Blick auf das Verbot eines Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens der für Verwaltungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 BV und Richterinnen und Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV geltende Massstab: Wer ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang hat, muss in jedem Fall in den Ausstand treten (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 47 f. zu Art. 29 BV). Dieser Teilgehalt des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren gilt gemäss Bundesverfassung und damit gesetzeshierarchisch völlig un- abhängig davon, ob im neu zu erlassenden Reglement des Gemeinderats eine "deutlich lockerer gefasste Ausstandsregel" (DVI-act. 97) erlassen wird. Um zu vermeiden, dass das kommunale Reglement infolge Wider- spruchs zum Bundesrecht nicht angewandt werden darf, tut die Gemeinde gut daran, nicht nur in ihren Verfahren, sondern auch in ihren Rechtssätzen die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien einzuhalten. Das Verwaltungsgericht kann sich im Übrigen des Eindrucks nicht ganz er- wehren, dass die Vorinstanzen das Zuteilungsgesuch des Beschwerdefüh- rers bzw. dessen Beschwerde mit möglichst geringem Aufwand erledigen wollten, sei es aufgrund ihrer summarischen Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer ohnehin kein materieller Anspruch auf eine Pacht zu- stehe, sei es aufgrund dessen, dass er (gerichtsnotorisch) häufig Behörden und Gerichte in Anspruch nimmt. Alle diese Gründe entbinden die Behör- den und Gerichte jedoch nicht von der strikten Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensgarantien. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Verfahrenskosten wer- den den Behörden jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensfehler begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privilegierung findet bei den Partei- kosten nicht statt. 1.2 Der Beschwerdeführer obsiegt vollständig, während die Vorinstanz und der Gemeinderat gleichermassen unterliegen. - 17 - 1.3 Der Vorinstanz sind aufgrund ihres Entscheids vom 15. Februar 2024 schwerwiegende Verfahrensfehler vorzuwerfen: Nachdem das Verwal- tungsgericht die Sache mit verbindlicher Anordnung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, beschränkte diese ihre Prüfung willkürlich auf zwei Aspekte und handelte die Frage der Ausstandspflicht und insbesondere die Voraussetzungen einer entsprechenden Heilung gänzlich ungenügend ab, weshalb es sich rechtfertigt, ihr in Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG die vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. 2. Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des De- partements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 15. Feb- ruar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen (insb. Erw. II/II.5) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00, gesamthaft Fr. 2'248.00, sind von Departement Volkswirt- schaft und Inneres, Gemeindeabteilung, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Gemeinderat) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, - 18 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. November 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Roder