Darin kommt das öffentliche Interesse an Nachbetreuungsmassnahmen zum Ausdruck, welches eine Einschränkung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers auf Selbstbestimmung legitimiert und insofern in jeder Hinsicht verfassungskonform ist. Der vom Beschwerdeführer gewünschte Verzicht auf die neuroleptische Behandlung scheint aufgrund der Vorgeschichte sowie der Gefahr eines Rückfalls und der damit einhergehenden Risiken nicht geeignet, eine nachhaltige Stabilisierung seines Zustandsbilds zu erzielen. Vorderhand ist die von der PDAG angeordnete medikamentöse Behandlung daher unerlässlich. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen