3.6. Der Beschwerdeführer wird durch die angeordnete Massnahme zweifelsohne in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt. Für das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar, dass die von ihm beschriebenen Nebenwirkungen belastend sind. Allerdings könnten diese (zumindest teilweise) mit entsprechenden Medikamenten gelindert werden. Dem Beschwerdeführer wurde zudem unter der Bedingung einer fachlichen Begleitung durch die Psychiatriespitex angeboten, die angeordnete Dosierung der Abilify Maintena- Depotspritze versuchsweise zu reduzieren.