Bereits während des letzten stationären Aufenthalts hatte der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nur vordergründig eingenommen; die wiederholten laborchemischen Spiegelkontrollen legten offen, dass er die Medikamente nicht vollständig einnahm (vgl. Austrittsbericht der PDAG vom tt.mm.2024, S. 5; Protokoll, S. 14). Bestätigt wird dies durch die mehrmalige, beinahe trotzige Äusserung des Beschwerdeführers, keine Neuroleptika einnehmen zu wollen (Protokoll, S. 14 und 15; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.57 vom 20. Februar 2024, Erw. 5.5).