Olanzapin-Depot, welches eine freiwillige Einnahme und eine Einstellung im Rahmen eines (freiwilligen) stationären Aufenthalts bedingt, kam für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, auch wenn dadurch die verspürten Nebenwirkungen allenfalls gelindert werden könnten (Protokoll, S. 13 und 15).