Insbesondere das roboterartige Gangbild mit kleinen Schritten sei während der letzten Hospitalisation noch nicht zu beobachten gewesen (Protokoll, S. 12). Es wird vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer an Nebenwirkungen bzw. körperlichen Beschwerden leidet. Gleichzeitig vermittelte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht jedoch den Eindruck, dass er nicht gewillt ist, aktiv an einer Verbesserung seiner Situation mitzuwirken. So lehnte er die sowohl von der Klinik der PDAG als auch vom psychiatrischen Gutachter empfohlene Einnahme von Akineton zur Linderung seiner Beschwerden vehement ab (Protokoll, S. 11 und 15 f.).