durch seinen nicht stabilen psychischen Zustand hervorgerufene Ernsthaftigkeit der Gefährdungslage nicht erkennen respektive nicht nachvollziehen kann (vgl. Protokoll, S. 4; Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 20. Februar 2024, S. 19). Ohne die angeordnete medikamentöse Behandlung droht der Beschwerdeführer daher mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder in einen Zustand zu geraten, der infolge von Realitätsverkennungen zu ernsthaften selbst-, aber auch fremdschädigenden Verhaltensweisen und damit verbunden zu weiteren Polizeieinsätzen mit nachfolgenden Klinikeinweisungen führt.