Diesfalls ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in einen ausgeprägt manischen Zustand gerät, infolge eines mangelnden Realitätsbezugs sich selbst und die Situation nicht mehr richtig einschätzen kann und dabei selbst- und fremdgefährdende Verhaltensweisen zeigt, die er bereits in der Vergangenheit an den Tag gelegt hat. So löste er am tt.mm.2023 […] in manischpsychotischem Zustand […] einen Brand aus, der auf […] übergriff und den er nicht mehr selbständig zu löschen vermochte. Des Weiteren soll er […], die ohne Eingreifen der Polizei Feuer gefangen hätten.