3.2.3. Im ärztlichen Bericht vom 19. März 2024 hielt die zuständige Oberärztin der PDAG in der Hauptsache fest, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Krankheitseinsicht zeige, was die strikte Einhaltung der angeordneten ambulanten Behandlung unerlässlich mache. Sollte sich der Beschwerde- - 10 -