net (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 527 ff.). Angesichts dieses Grundsatzes muss beispielsweise eine fürsorgerische Unterbringung Ultima Ratio bleiben, heisst es doch im Gesetzestext, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur angeordnet werden darf, "wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann" (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 235, Erw. 4a). Analoges muss für die Anordnung einer Nachbetreuung gelten.