Protokoll, S. 4). In unbehandeltem Zustand würden dem Beschwerdeführer somit ein Verschlechterung des Zustandsbilds und ein Rückfall mit Potential zur Selbst- und Fremdgefährdung sowie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit eine weitere Klinikeinweisung drohen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlich geforderte Rückfallgefahr vorhanden ist.