Bei einem Verzicht auf die angeordnete Nachbetreuung muss mit einem erneuten Absetzen der Medikamente und einem Rückfall gerechnet werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer ohne neuroleptische Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in einen ausgeprägt manischen Zustand gerät, wobei er infolge eines mangelnden Realitätsbezugs sich selbst und die Situation nicht mehr richtig einschätzen kann und dabei Verhaltensweisen zeigt, welche ihn und Dritte – insbesondere durch das Verursachen von Bränden – gefährden können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.57 vom 20. Februar 2024, Erw. 5.5; Protokoll, S. 4).